AGB
Allgemeine Verkaufsbedingungen der Fa. Tagea GmbH
a) Ein uns erteilter Auftrag gilt als verbindliches Angebot des Bestellers. Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt zustande, sobald wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben oder die bestellte Lieferung oder Leistung erbringen.
b) Lieferungen und Leistungen werden ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen und gegebenenfalls dem Auftraggeber bekannt gegebenen Sonderkonditionen erbracht.
c) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers und sämtliche Nebenabreden sind für uns nur insoweit verbindlich, wie wir diese ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Das Nichterfolgen eines Widerspruchs im Rahmen der Auftragsbestätigung oder die Ausführung der bestellten Lieferung oder Leistung durch uns gilt nicht als Anerkennung fremder Geschäftsbedingungen.
d) Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
a) Unsere Preisangaben verstehen sich als Nettopreise ab Lager oder Werk. Die Umsatzsteuer wird nach den am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Vorschriften in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Ab einem Bestellwert von über 1.500,- € erfolgt die Lieferung an die Adresse des Bestellers frei, sofern diese im Inland liegt.
b) Ein Abzug von Skonto gilt vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung nicht als vereinbart.
c) Wir berechnen unsere Preisangaben auf der Grundlage der bei uns anfallenden Material- und Rohstoffpreise, Personalkosten, Herstellungs- und Transportkosten nach den jeweiligen Mengenangaben bei Vertragsschluss. Liegt ein vereinbarter Liefertermin mindestens 4 Monate nach Vertragsschluss sind wir zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt, wenn sich während dieser Zeit die bei uns anfallenden Gesamtkosten um mindestens 5 % erhöht haben.
a) Wir sind grundsätzlich zu Teillieferungen berechtigt.
b) Liefertermine oder –fristen stellen wir grundsätzlich nur als annähernd in Aussicht. Verbindlich sind nur ausdrücklich als solche bezeichnete Fixtermine, die schriftlich vereinbart wurden.
c) Der Beginn der Lieferzeit setzt voraus, dass der Besteller alle von ihm zu erbringenden Mitwirkungshandlungen erfüllt hat. Verzögert sich der Eintritt der vom Besteller herbeizuführenden Voraussetzungen für den Lieferbeginn, so verschiebt sich ein nach dem Kalender vereinbarter Liefertermin um den gleichen Zeitraum.
d) Der Liefertermin gilt bei gegebener Versandbereitschaft als von uns eingehalten.
e) Für eine bestimmte Lieferzeit bzw. einen bestimmten Liefertermin gilt ein Lieferaufschub für so lange als vereinbart, wie nach Vertragsschluss bei uns oder einem unserer Zulieferer Umstände auftreten, die für uns nicht beeinflussbar oder vorhersehbar und nicht von uns zu vertreten sind, sofern diese uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu gehört insbesondere das Auftreten von Rohstoff- und Energiemangel, Fehlguss, Ausfälle von Modellen, Kokillen, Formen oder der Maschinen, die zur Herstellung erforderlich sind, Arbeitskämpfe, sowie Fälle höherer Gewalt.
f) Der Besteller ist im Falle des Verzuges berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. In Fällen des unter e) geregelten Aufschubes kann er dies frühestens nach Ablauf von 3 Monaten. Erfolgt auch während der Nachfrist keine Lieferung oder erklären wir nicht liefern zu können, weil Umstände aufgetreten sind, die zu einem Aufschub (e) führen, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Für eine weitergehende Haftung gelten die unten ausbedungenen allgemeinen Haftungsbeschränkungen (o).
g) Neben einer für den Verzugsfall vereinbarten Vertragsstrafe, steht dem Besteller nur das gesetzliche Rücktrittsrecht zu. Im Übrigen gelten auch hier die in § 14 ausbedungenen allgemeinen Haftungsbeschränkungen.
h) Soweit sich eine Teillieferung verzögert, kann der Besteller deswegen keine Rechte in Ansehung der übrigen Teilmenge geltend machen, außer wenn die Teilerfüllung für ihn kein Interesse hat.
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- § 4 Abnahme
a) Eine vereinbarte oder gesetzlich vorgesehene Abnahme findet in unserem Lager oder Werk statt, ab dem wir liefern.
b) Mängel, die trotz Erkennbarkeit bei der Abnahme nicht beanstandet wurden, können nachträglich nicht mehr gerügt werden.
c) Versäumt der Besteller einen vereinbarten Abnahmetermin, gilt die Abnahme als ohne Beanstandung durchgeführt. Wird der Besteller an der Abnahme durch Umstände gehindert, die er nicht zu vertreten hat und zeigt er uns dies unverzüglich an, steht ihm eine angemessene Verlängerung der Abnahmefrist zu. - § 5 Leistungsort und Gefahrübergang
a) Leistungsort ist das Werk oder Lager, ab dem wir liefern.
b) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Versandbereitschaft von uns angezeigt wird oder die Ware das Lager oder Lieferwerk verlässt. Der Gefahrübergang erfolgt auch bei Transport durch uns.
c) Eine Transportversicherung hat der Besteller selbst zu besorgen. Soweit dies besonders vereinbart ist, schließen wir eine solche für den Besteller und auf dessen Rechnung ab.
a) Wird die Verwendung von Tauschverpackungen vereinbart und gibt der Besteller diese nicht unverzüglich an uns zurück, sind wir zur Neuanschaffung auf Kosten des Bestellers berechtigt.
b) Für Bestellungen im Inland werden von uns in der Regel Verkaufsverpackungen im Sinne der VerpackVO verwendet. Transportverpackungen kann uns der Besteller auf eigene Kosten nach Stoffen sortiert, zur Verwertung zurückgeben.
Ist vereinbart, dass uns der Besteller Material zur Herstellung einer Leistung zur Verfügung stellt, so hat der Besteller alle Schäden zu ersetzen und Kosten zu erstatten, die uns dadurch entstehen, dass er fehlerhaft liefert, das heißt verspätet oder mangelhaftes Material.
a) Der Besteller ist zu Beanstandungen nicht berechtigt, soweit wir die handelsüblichen Toleranzen einhalten und in Ansehung der Gewichte und Liefermengen keine Abweichungen von mehr als 5 % vorliegen.
b) Die in unseren Lieferscheinen und Rechnungen angegebenen Gewichte und Liefermengen sind maßgebend für die Abrechnung.
Bei Einlassung auf unsere Lieferverpflichtungen gehen wir von richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung seitens unserer Vorlieferanten aus. Bleibt diese ohne unser Verschulden aus, so behalten wir uns das Recht zur Aufschiebung und/oder Aufhebung der hierdurch behinderten Lieferverpflichtung vor.
a) Der Besteller hat nach Abnahme oder Erhalt alle bei einer sofortigen Untersuchung erkennbaren Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Als zu rügender Mangel in diesem Sinne ist auch anzusehen, wenn eine andere als die verkaufte Ware oder eine andere als die verkaufte Menge geliefert wurde.
b) Im Falle einer Beanstandung darf die betroffene Ware bis zur Klärung nicht weiterverarbeitet werden. Nach unserer Wahl ist uns entweder eine Prüfung der Beanstandung vor Ort, wo an die Mängel festgestellt wurden, zu ermöglichen oder die beanstandete Ware zu übersenden.
c) Eine Belieferung mit Ware, die nicht mehr als innerhalb der handelsüblichen Toleranzen abweicht, ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn Ware bestellt wird, die einem Muster entsprechen soll, das wir dem Besteller zuvor überlassen haben.
d) Bei rechtzeitig gerügten Mängeln haben wir die Wahl, Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu leisten oder den berechneten Wert der beanstandeten Ware gutschreiben.
e) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des berechneten Preises verlangen.
f) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Besteller zu Recht Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, einschließlich des Verhaltens unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, oder darauf, dass wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. In diesen Fällen haften wir begrenzt für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Soweit wir als Importeur und Vertriebsunternehmen gesetzlich zwingend nach dem Produkthaftungsgesetz haften, wird diese Haftung hierdurch ebenso wie die zwingende Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nicht beschränkt.
g) Unter Ausnahme der vorstehend beschriebenen Haftung ist die Haftung im Übrigen ausgeschlossen.
h) Wir übernehmen grundsätzlich keine Garantie für Beschaffenheit und Haltbarkeit.
i) Für versteckte Materialmängel, die bei Anlieferung durch unseren Vorlieferanten für uns nicht erkennbar waren, haften wir nur so weit, wie uns der Vorlieferant noch haftet.
j) Wir haften nicht für Schäden, die durch nicht von uns zu vertretende äußere Einflüsse, unsachgemäße Lagerung, nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, fehlerhafte Montage und Behandlung, mangelhafte Wartung, Korrosion oder Abnutzung entstehen. Dies gilt auch für Schäden, die durch Veränderungen der Materialeigenschaften bei der Weiterverarbeitung der Ware, insbesondere durch Umformen, Verschweißen, thermische Behandlung, Beizen, Verzinken oder andere Arten der Oberflächenbehandlungen etwa als Versprödung oder Spannrissbildung auftreten können.
k) Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren nach Ablauf von 12 Monaten, nachdem die Ware abgeliefert wurde, soweit das Gesetz nicht eine längere Verjährungsfrist unabdingbar vorschreibt
a) Macht ein Verbraucher gegenüber unserem Kunden Ansprüche wegen der Mangelhaftigkeit von uns gelieferter Waren geltend, so ist der Besteller verpflichtet, uns dies unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, so gilt die Ware als von ihm genehmigt.
b) Sind wir als Lieferant unserem Besteller zu Aufwendungsersatz verpflichtet (§ 478 BGB), so erfüllen wir einen solchen Anspruch ausschließlich in Form von Warengutschriften.
a) Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig.
b) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung, kann der Besteller nur vornehmen, wenn ein von uns anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenanspruch fällig ist. Ansonsten ist der Besteller zur Aufrechnung mit einseitig gegen uns erhobenen Ansprüchen, etwa wegen Gewährleistung nicht berechtigt.
c) Bei Zahlungsverzug des Bestellers, können wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen. Daneben steht uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller das Recht zu, bis zur vollständig erfolgten Bezahlung vorangegangener Lieferungen weiter anstehende Lieferungen zurückzubehalten und für diese Vorkasse bzw. die Erbringung entsprechender Sicherheitsleistung zu fordern. Dasselbe gilt, wenn uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers nicht nur unwesentlich beeinträchtigen und die Erfüllung unserer offenstehenden Zahlungsansprüche aus dem der Belieferung zugrundeliegenden Vertrag, wie auch aus anderen Verträgen (einschließlich anderer Einzelaufträge in einem Rahmenvertrag) gefährdet erscheinen lassen.
a) Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller aus Geschäftsverbindungen mit dem Besteller bestehenden und entstehenden Ansprüche unser Eigentum (Vorbehaltsware).
b) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware getrennt zu lagern und zu kennzeichnen.
c) Nimmt der Besteller die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware vor, so nimmt er diese für uns als Eigentümer vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Stellt der Besteller durch Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der unserer Vorbehaltsware andere Waren (produzierte Ware) her, so steht uns daran nach dem Anteil der verwendeten Vorbehaltsware Miteigentum zu. Der Wert unseres Miteigentums richtet sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Verkaufswert der produzierten Ware, die wiederum insoweit als Vorbehaltsware im Sinn unserer Bedingungen gilt, soweit sie in unserem Miteigentum steht.
d) Im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr wird die Veräußerung der Vorbehaltsware insoweit genehmigt, als der Besteller unseren verlängerten Eigentumsvorbehalt (Forderungsabtretung nach § 13 e) sicherstellt. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind nicht gestattet.
e) Der Besteller tritt hiermit sämtliche hinsichtlich der Vorbehaltsware aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen zustehenden Forderungen in voller Höhe im Voraus an uns ab. Im Fall von Miteigentum wird nur der unserem Miteigentum nach § 13 c entsprechende Forderungsanteil abgetreten.
Bringt der Besteller die vorgenannten Forderungen in ein Kontokorrentverhältnis ein, so werden die Kontokorrentforderungen hiermit in voller Höhe im Voraus an uns abgetreten. Bis zur Höhe des Betrages, den die Kontokorrentforderungen ausmachen gilt nach erfolgter Saldierung der Saldo als ebenfalls an uns abgetreten. Dies gilt bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses auch für den Schlusssaldo.
f) Der Besteller gilt im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich als zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Nach entsprechender Aufforderung ist der Besteller verpflichtet, dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Daneben behalten wir uns vor, die Abtretung jederzeit selbst dem Schuldner anzuzeigen.
g) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, unberechtigten Verfügungen, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, bei Wechsel- und Scheckprotesten und wenn gegen den Besteller ein Insolvenzverfahren beantragt wird, erlischt die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Weiterverarbeitung, auch durch Verbindung, Vermischung, Vermengung, sowie zur Einziehung uns abgetretener Forderungen. In diesen Fällen sind wir ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und hierzu den Betrieb des Bestellers zu betreten, von ihm Auskünfte zu verlangen und seine Bücher einzusehen.
h) Hat uns der Besteller Sicherheiten gegeben, deren Wert insgesamt um mehr als 10% über dem unserer Forderungen liegt, so geben wir auf Verlangen des Bestellers überschießende Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
i) Der Besteller hat uns unverzüglich über bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen in Kenntnis zu setzen.
j) Der Besteller ist verpflichtet, auf seine Kosten unverzüglich alle notwendigen Handlungen und Angaben vorzunehmen alle zu machen, die für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind. Sofern die maßgebliche Rechtsordnung der Wirksamkeit des vereinbarten Eigentumsvorbehalts entgegensteht, ist der Besteller verpflichtet, uns bei Inanspruchnahme von Warenkredit andere angemessene Sicherheiten zu geben.
a) Die Haftung auf Schadensersatz wird ungeachtet der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, sofern sie weiter reichen soll als in § 10 vorgesehen ist. Das gilt auch für Schadensersatzansprüche etwa wegen vorvertraglichen Verschuldens oder etwa wegen der Verletzungen sonstiger Pflichten oder Nebenpflichten und für Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden aus deliktischer Haftung gemäß § 823 BGB.
b) Die Beschränkung nach (§ 14 a) gilt auch, soweit der Kunde an Stelle von Schadensersatz, den Ersatz nutzloser Aufwendungen statt der Leistung beansprucht.
c) Die gegenüber uns geltenden Einschränkungen der Schadensersatzhaftung erstrecken sich auch auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Werden Rechte, insbesondere Schutzrechte Dritter dadurch verletzt, dass wir Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Vorgaben des Bestellers vornehmen, stellt uns der Besteller von den deshalb entstehenden Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Dies gilt nur, soweit wir nicht an der Entstehung des Anspruchs durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beteiligt sind. In diesem Fall gelten die §§ 840, 264 BGB für die Haftungsverteilung im Innenverhältnis zu unserem Besteller.
a) Unsere Werkzeuge, Kokillen, Formen und Gesenke u.a. bleiben unser alleiniges Eigentum. Das gilt auch wenn der Besteller einen Kostenanteil für deren Benutzung vergütet.
b) Soweit uns der Besteller in seinem Eigentum stehende Werkzeuge, Kokillen, Formen und Gesenke u.a. zur Verfügung stellt, sendet er diese auf seine Kosten an den von uns zu bestimmenden Ort zu. Für deren Untergang oder Verschlechterung und daraus resultierende Schäden übernehmen wir eine Haftung nur insoweit, als hierfür bei uns Versicherungsschutz besteht oder wegen eines groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).
a) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Kuppenheim.
b) Als Gerichtsstand auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess gilt der Sitz unserer Gesellschaft soweit gesetzlich zulässig als vereinbart. Durch diese Vereinbarung ist eine Klage vor einem anderen Gericht, für das kraft Gesetzes ein Gerichtsstand begründet ist, nach unserer Wahl aber nicht ausgeschlossen.
c) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Einheitlichen Kaufgesetze des Haager Kaufrechtsübereinkommens und des UN-Kaufrechts.
Für die Auslegung von Lieferklauseln gelten die INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung.
Wir speichern die für die vertragsgemäße Auftragsabwicklung erforderlichen Daten gemäß den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes.
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Inhalt:
- § 1 Vertragsschluss, Geltung unserer AGB
- § 2 Preise
- § 3 Lieferung und Leistungszeit
- § 4 Abnahme
- § 5 Leistungsort und Gefahrübergang
- § 6 Verpackung
- § 7 Material des Bestellers
- § 8 Gewichte und Liefermengen
- § 9 Eigenbelieferung
- § 10 Mängelhaftung
- § 11 Lieferantenregress
- § 12 Zahlung,Verzug
- § 13 Eigentumsvorbehalt
- § 14 Allgemeine Haftungsbeschränkungen
- § 15 Rechtsverletzungen gegenüber Dritten
- § 16 Modelle, Werkzeuge, andere Formeinrichtungen
- § 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- § 18 Datenspeicherung
- AGBs.PDF
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